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Transparente Sicherheitsfolie "VOID" |
… überall sind sie zu finden und dank unserer Vielfalt an Produkten können wir für fast jeden Einsatz eine Lösung bieten.
Hier finden Sie aktuelle Fachthemen, Neuheiten und interessantes Hintergrundwissen zu Materialien, Klebstoffen und Anwendungstechniken.
Mittwoch, 21. Januar 2015
Transparent, dezent, unauffällig, wieder ablösbar – aber sicher!
Transparente Sicherheitsetiketten mit besonderem Sicherheitseffekt
Diese speziellen Sicherheitsetiketten offenbaren ihre
Sicherheitsfunktion nicht auf den ersten Blick, sondern erst bei Ablöseversuchen
– und dann ist es „zu spät“! Der durch das Abziehen ausgelöste
Sicherheitseffekt kann nicht wieder rückgängig oder unsichtbar gemacht werden.
Auf der Etikettenrückseite erscheint deutlich der Schriftzug „VOID“ (engl. „nichtig, ungültig“). Die Besonderheit dabei: Der
Spezial-Sicherheitsklebstoff reagiert nur auf dem Etikettenmaterial und die
beklebte Produktoberfläche bleibt dabei sauber und rückstandsfrei.
Montag, 5. Januar 2015
Eigentumsetiketten & Inventaretiketten
Zur langfristigen und / oder manipulationsgeschützten
Kennzeichnung
Alle Kaufleute unterliegen den Verpflichtungen, gemäß gültigem
deutschen Handels- und Steuergesetz
(§ 240 Abs. 2 HGB; §§ 140, 141 AO) eine jährliche Inventur zur Bestandsaufnahme des Betriebskapitals durchzuführen. Neben der so genannten Buchinventur ist auch eine körperliche Inventur durchzuführen, in welcher per eindeutigem Inventarverzeichnis auch sämtliche zum Betrieb gehörigen Maschinen und Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Möbel, Fuhrpark, Betriebsmittel, IT-Hardware sowie diverse Gebrauchsgegenstände gelistet sein müssen. Mit geeigneten Eigentums- und Inventaretiketten sind Sie daher bei einer Betriebsprüfung stets auf der sicheren Seite, da diese Art von Kennzeichnung von Gesetzesseite als eindeutig anerkannt gilt und die Zuordnung der einzelnen Gegenstände im Inventarverzeichnis unmissverständlich regelt.
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Inventarnummer und Barcode auf selbstzerstörender Sicherheitsfolie |
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Nummerierte Inventaretiketten |
(§ 240 Abs. 2 HGB; §§ 140, 141 AO) eine jährliche Inventur zur Bestandsaufnahme des Betriebskapitals durchzuführen. Neben der so genannten Buchinventur ist auch eine körperliche Inventur durchzuführen, in welcher per eindeutigem Inventarverzeichnis auch sämtliche zum Betrieb gehörigen Maschinen und Anlagen, Einrichtungsgegenstände, Möbel, Fuhrpark, Betriebsmittel, IT-Hardware sowie diverse Gebrauchsgegenstände gelistet sein müssen. Mit geeigneten Eigentums- und Inventaretiketten sind Sie daher bei einer Betriebsprüfung stets auf der sicheren Seite, da diese Art von Kennzeichnung von Gesetzesseite als eindeutig anerkannt gilt und die Zuordnung der einzelnen Gegenstände im Inventarverzeichnis unmissverständlich regelt.
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